sep 25, 1554 - Augsburger Religionsfrieden
Description:
Reichsgesetz des HRR
- Landesfürsten entscheiden die Konfession für die Untertanen, wenn Untertan die Konfession nicht annimmt, muss er Hab & Gut zurücklassen & auswandern ("cujus regio, ejus religio)
- Augsburger Religionsbekenntniss dem röm.-kath. gleichberechtigt
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