Rezeption des römisch(-kanonischen) Rechts in Europa (3 agos 1000 anni – 3 apr 1500 anni)
Descrizione:
Verbreitung nicht "von oben nach unten", nicht durch Kaiser gesetzt (Lotharische Legende, im 17. Jahrhundert von Hermann Conring aufgelöst)
gemeines Recht (ius commune) galt subsidiär zum Partikularrecht, wurde allerdings oft angewandt weil Partikularrecht nicht nachweisbar (aufgeschrieben) war
begründete Vermutung, dass römisches Recht galt, solange kein Partikularrecht nachgewiesen werden konnte
Ausgehend von Oberitalien/Südfrankreich
Aggiunto al nastro di tempo:
Deutsche Rechtsgeschichte
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