23 h 32 m, 6 ene 1641 año - 1641/1642: Commentarius in jus Lubecense von David Mevius
Descripción:
Gutgläubiger Eigentumserwerb nach Mevius (nicht nach LübR selbst!): nur Eigentumsverlust des A
Schutz des Rechtsverkehrs: sonst Annahme der Waren immer ungewiss, gutgläubiger Erwerber muss geschützt werden
--> Eigentumserwerb des C erstmals im Codex Theresianus 1766 bestätigt
Samuel Stryk Widerstand: Besitz und Eigentum bleiben bei A, ihm steht eine Klage gegen C zu (ius commune)
jus Lubecense: A hat nur gegen B actio commodati (aus Leihvertrag), nicht stärkere rei vidicatio (aus Eigentum) gegen C
-entgegen ius commune: Eigentümer hat rei vindicatio auf Herausgabe, jeder zur Herausgabe verpflichtet, auch wenn Kaufpreis von A nicht erstattet
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fecha:
23 h 32 m, 6 ene 1641 año
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