2 h 39 min, 4 janv. 1532 ans - 1532: Peinliche Gerichtsordnung Karls V.
Description:
Constitutio Criminalis Carolina Strafrechtskodifikation
(Privatrecht: statischer Rechtszustand, gutes altes überliefertes Recht- nicht willkürlich gesetzt)
Rezeption des römischen Rechts und italienischer Rechtswissenschaft (Humanismus)
privater Akkusationsprozess mit nachfolgender Inquisition
aber wegen Haftung des privaten Klägers amtlich eingeleiteter Inquisitionsprozess häufiger
Regulierung des Inquisitionsprozesses: Schutz vor willkürlicher Folter und ungerechter Verurteilung
keine Milderung des mittelalterlichen Strafrechts
primär Verfahrensgesetz:
-Gerichtsbesetzung: möglichst Edle und Gelehrte; einheitliches Kollegialgericht
-Haft- und Folterregulierung
rationales Beweisrecht- Indizien (Hilfstatsachen) erlauben Folter aber Absicherung des erfolterten Geständnisses durch weitere Erkundigungen und Wiederholung ohne Folter
Verurteilung nur bei Geständnis oder Nachweis von Haupttatsachen durch min. 2 Zeugen
16. Jh- poena extraordinaria- mildere Strafe bei offensichtlicher Schuld, fehlendem Beweis
Folter als ultima ratio
Beweisverwertungsverbot bei ungerechtfertigter Folter
Problem: Durchführung der Folter weiter nach richterlichem Ermessen
Strafrecht vereinheitlicht, systematisiert und präzisiert
Schuldprinzip
Straftheorie: Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit (Verhältnismäßigkeit)
keine "nulla poena sine lege"- richterliches Ermessen und Analogie ermöglichen nach Rechtsgutachten Bestrafung
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2 h 39 min, 4 janv. 1532 ans
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