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August 1, 2025
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2 St. 39 Min, 4 Jan 1532 Jahr - 1532: Peinliche Gerichtsordnung Karls V.

Beschreibung:

Constitutio Criminalis Carolina Strafrechtskodifikation
(Privatrecht: statischer Rechtszustand, gutes altes überliefertes Recht- nicht willkürlich gesetzt)

Rezeption des römischen Rechts und italienischer Rechtswissenschaft (Humanismus)
privater Akkusationsprozess mit nachfolgender Inquisition
aber wegen Haftung des privaten Klägers amtlich eingeleiteter Inquisitionsprozess häufiger
Regulierung des Inquisitionsprozesses: Schutz vor willkürlicher Folter und ungerechter Verurteilung
keine Milderung des mittelalterlichen Strafrechts
primär Verfahrensgesetz:
-Gerichtsbesetzung: möglichst Edle und Gelehrte; einheitliches Kollegialgericht
-Haft- und Folterregulierung

rationales Beweisrecht- Indizien (Hilfstatsachen) erlauben Folter aber Absicherung des erfolterten Geständnisses durch weitere Erkundigungen und Wiederholung ohne Folter
Verurteilung nur bei Geständnis oder Nachweis von Haupttatsachen durch min. 2 Zeugen
16. Jh- poena extraordinaria- mildere Strafe bei offensichtlicher Schuld, fehlendem Beweis
Folter als ultima ratio
Beweisverwertungsverbot bei ungerechtfertigter Folter
Problem: Durchführung der Folter weiter nach richterlichem Ermessen

Strafrecht vereinheitlicht, systematisiert und präzisiert
Schuldprinzip
Straftheorie: Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit (Verhältnismäßigkeit)
keine "nulla poena sine lege"- richterliches Ermessen und Analogie ermöglichen nach Rechtsgutachten Bestrafung

Zugefügt zum Band der Zeit:

Datum:

2 St. 39 Min, 4 Jan 1532 Jahr
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~ 493 years ago